BGBl. I Nr. 167/2021
Änderung des Holzhandelsüberwachungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Holzhandelsüberwachungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertAbs 2 Z 1 (neu) · umnummeriert: Abs 2 Z 2, Z 3
… 4 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Aufgaben der Behörden
Überwachung, Kontrollorgane
§ 4.
(1) Den zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes. Sie haben den mit Überwachungsaufgaben befassten Organen (Kontrollorganen) Ausweisurkunden auszustellen, die diese bei ihren Kontrollaufgaben mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen haben.
(2) Die Kontrollorgane haben insbesondere
1. Maßnahmen nach den §§ 5 bis 8 zu treffen,