(3)Absatz 3,Bei Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens und der Schweizerischen Eidgenossenschaft entfällt das Erfordernis gemäß Abs. 2 Z 1, wenn ein Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der den in Anhang V Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweisen nicht entspricht, sofern die Voraussetzungen des Anhangs und die dort jeweils geforderten Bescheinigungen beigebracht werden.Bei Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens und der Schweizerischen Eidgenossenschaft entfällt das Erfordernis gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, wenn ein Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der den in Anhang römisch fünf Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweisen nicht entspricht, sofern die Voraussetzungen des Anhangs und die dort jeweils geforderten Bescheinigungen beigebracht werden.