Absatz eins,Die zur Deckung der gedeckten Schuldverschreibungen und der Ansprüche des Vertragspartners des Kreditinstituts aus deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatverträgen) bestimmten Deckungswerte, Substitutionswerte gemäß Paragraph 11 und Sicherungsgeschäfte gemäß Paragraph 16, sind von dem Kreditinstitut einzeln in ein Deckungsregister einzutragen. Werden fremde Deckungswerte oder Teile davon als Deckung bestellt, so ist das andere Kreditinstitut, das diese Deckungswerte innehat, im Deckungsregister anzumerken.
BGBl. I Nr. 199/2021
Pfandbriefgesetz – PfandBG und Änderung des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes, der Insolvenzordnung, des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Pfandbriefe (Pfandbriefgesetz – PfandBG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, die Insolvenzordnung, das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Deckungsregister
Paragraph 10,
- Absatz 2,Kreditforderungen dürfen nur mit Zustimmung des Kreditnehmers ins Deckungsregister eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt.
- Absatz 3,Sicherungsgeschäfte dürfen nur mit Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners des Kreditinstituts ins Deckungsregister eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Zustimmung des Treuhänders zur Eintragung begründet im Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Vertragspartner die unwiderlegliche Vermutung, dass das Sicherungsgeschäft vom Kreditinstitut zum Zweck der Verminderung der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, genannten Risiken abgeschlossen wurde. Die Zustimmung des Vertragspartners des Kreditinstituts kann für mehrere Sicherungsgeschäfte auch im Voraus erteilt werden. Das Kreditinstitut hat den Vertragspartner des Sicherungsgeschäftes von der erfolgten Eintragung unverzüglich zu verständigen.
- Absatz 4,Die zur Deckung der gedeckten Schuldverschreibungen in das Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte gemäß Absatz eins, sind aus dem Deckungsregister zu löschen, sobald sie vollständig getilgt sind. Deckungswerte, die nicht vollständig getilgt sind, können nur mit Zustimmung des Treuhänders aus dem Deckungsregister gelöscht werden. Die Löschung eines in das Deckungsregister eingetragenen Sicherungsgeschäftes vor dessen vollständiger Abwicklung ist nur mit Zustimmung des Vertragspartners des Kreditinstituts wirksam; eine Löschung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllt, darf der Vertragspartner die Entfernung des Derivats aus dem Deckungsstock nicht verweigern. Die Löschung ist dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen.
- Absatz 5,Das Kreditinstitut hat gesicherte Abschriften vom Deckungsregister aufzubewahren. Der FMA sind auf deren Verlangen Abschriften aus dem Deckungsregister zu übermitteln.
- Absatz 6,Die Führung getrennter Deckungsregister, deren Deckungswerte jeweils bestimmten Emissionen der gedeckten Schuldverschreibung zugeordnet sind, ist zulässig. Die Bildung gemischter Deckungsregister mit Werten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, einerseits und nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, andererseits ist jedoch nicht zulässig.