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BGBl. I Nr. 199/2021

kundgemacht 10.12.2021 RIS↗Parlament↗
Pfandbriefgesetz – PfandBG und Änderung des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes, der Insolvenzordnung, des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Pfandbriefe (Pfandbriefgesetz – PfandBG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, die Insolvenzordnung, das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 199/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pfandbriefgesetz (PfandBG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 08.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 199/2021 § 11↗RIS↗

Zusammensetzung und Arten von gedeckten Schuldverschreibungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die zugrundeliegenden Primärwerte einer gedeckten Schuldverschreibung müssen in einem Deckungsstock 85vH der Deckungsanforderung erreichen oder überschreiten. Die Auffüllung auf 100vH der Deckungsanforderung darf neben den jeweils vorgesehenen Primärwerten nur mit Substitutionswerten gemäß Artikel 129, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, im Rahmen der dort festgelegten Grenzen geschehen.
  2. Absatz 2,Folgende unterschiedliche Arten von gedeckten Schuldverschreibungen können insbesondere unterschieden werden:
    1. Ziffer eins
      ein Pfandbrief (Hypothekenpfandbrief) wird durch einen Deckungsstock mit Primärwerten aus Hypothekarforderungen oder vergleichbaren Sicherungsrechten besichert;
    2. Ziffer 2
      ein öffentlicher Pfandbrief (Kommunalbrief, Kommunalobligation, Kommunalschuldverschreibung) wird durch einen Deckungsstock mit Primärwerten aus Forderungen gegen in Artikel 129, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannte Gebietskörperschaften und Zentralbanken sowie öffentliche Stellen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder mit Forderungen, die von diesen garantiert werden, besichert;
    3. Ziffer 3
      ein Schiffspfandbrief wird durch einen Deckungsstock mit Primärwerten aus Schiffshypothekarforderungen besichert.
  3. Absatz 3,Ist infolge der Rückzahlung von Deckungswertforderungen oder aus einem anderen Grund die Quote der Primärwerte unter 85vH gesunken, ist die Emission einer neuen gedeckten Schuldverschreibung unter Zugrundelegung des betroffenen Deckungsstockes nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Eine Übersicherung hat keine Auswirkung auf die Art der gedeckten Schuldverschreibung.