Absatz eins,Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, sind berechtigt Deckungswerte in den Deckungsstock aufzunehmen, bei denen es sich um als Sicherheit gestellte Deckungswerte handelt und die
- Ziffer einsim Inland oder
- Ziffer 2im Europäischen Wirtschaftsraum oder
- Ziffer 3in der Schweiz oder
- Ziffer 4im Vereinigten Königreich
gelegen sind.