Absatz eins,Deckungswerte und Teile von Deckungswerten eines anderen Kreditinstituts stehen Deckungswerten, deren Gläubiger das emittierende Kreditinstitut ist, gleich, wenn das andere Kreditinstitut das emittierende Kreditinstitut im Wege einer schriftlichen Vereinbarung zur Indeckungnahme der Deckungswerte ermächtigt hat (Ermächtigungstreuhand) und sichergestellt ist, dass die Deckungswerte den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Auf die wirtschaftliche Zuordnung der Deckungswerte kommt es dabei nicht an. Soweit das andere Kreditinstitut diese Deckungswerte weiter innehat, hat es dabei auf die Erfordernisse des Deckungsstocks und die Interessen der Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibung und Gläubiger von deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivativverträgen) Bedacht zu nehmen. Die Deckungswerte sind in das Deckungsregister des emittierenden Kreditinstituts einzutragen. Die Widmung für den Deckungsstock des emittierenden Kreditinstituts ist überdies in den Büchern des anderen Kreditinstituts durch einen Buchvermerk kenntlich zu machen. Weiterer Verfügungen bedarf es für die Wirksamkeit der Deckungsstockwidmung nicht.
BGBl. I Nr. 199/2021
Pfandbriefgesetz – PfandBG und Änderung des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes, der Insolvenzordnung, des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Pfandbriefe (Pfandbriefgesetz – PfandBG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, die Insolvenzordnung, das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Gemeinsame Finanzierungen
Paragraph 14,
- Absatz 2,Das andere Kreditinstitut hat die Paragraphen 46 bis 48 des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 532 aus 1993,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der betroffenen Deckungswerte gesondert ausgewiesen wird. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für solche Deckungswerte sinngemäß.
- Absatz 3,Wird die in Deckung zu nehmende Forderung vom Kreditinstitut im Auftrag des Schuldners gemäß Paragraph 1422, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS 946, eingelöst, ist eine Indeckungnahme durch das einlösende Kreditinstitut ohne Berichtigung des Grundbuchstands zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.
- Absatz 4,Kreditinstitute können vereinbaren, dass anerkennungsfähige Deckungswerte eines Kreditinstituts im Wege einer Finanzsicherheit gemäß Finanzsicherheiten-Gesetz – FinSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2003,, oder der Richtlinie 2002/47/EG an ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut übertragen werden und von diesem als Deckungswerte für die Begebung gedeckter Schuldverschreibungen verwendet werden dürfen. Die Finanzsicherheit kann in Form der Vollrechtsübertragung oder der Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechts bestellt werden.
- Absatz 5,Forderungen an Gebietskörperschaften oder an öffentliche Stellen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, von Nicht-Kreditinstituten können als Deckungswerte verwendet werden, sofern das Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, entweder die Kreditvergabestandards des Nicht-Kreditinstituts, das die Deckungsaktiva ausgereicht hat, bewertet oder selbst eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers vornimmt.