Absatz eins,Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes können gedeckte Schuldverschreibungen aufgrund von
- Ziffer einsDeckungswerten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, sowie
- Ziffer 2sonstigen Deckungswerten hoher Qualität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2
begeben werden. Für die Deckungswerte gemäß Ziffer eins und 2 sind jeweils getrennte Deckungsstöcke zu bilden.