Absatz eins,Deckungswerte haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
- Ziffer einsAlle Deckungswerte sind für das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, jederzeit feststellbar;
- Ziffer 2die Eintragung von vertretbaren Wertpapieren in das Deckungsregister gemäß Paragraph 10, hat die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) zu bezeichnen;
- Ziffer 3das als Ersatzdeckung dienende Bargeld ist gesondert zu verwahren;
- Ziffer 4werden Hypotheken oder Teile von Hypotheken für das Kreditinstitut treuhändig gehalten, so ist das jeweils als Treuhänder tätige Kreditinstitut im Deckungsregister anzumerken;
- Ziffer 5alle Deckungswerte unterliegen der Vermögenstrennung durch das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, aufgrund rechtlich verbindlicher und durchsetzbarer Vorschriften;
- Ziffer 6bis die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, genannte vorrangige Forderung erfüllt ist, sind alle Deckungswerte vor Forderungen Dritter geschützt und nicht Teil der Insolvenzmasse des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt.