Absatz eins,Jedes Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen emittiert, hat eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung mit direktem Zugang zu den Geschäftsleitern sowie zu dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans einzurichten, deren Kompetenzen und Ressourcen die Erfassung und Überwachung von Risiken gemäß Absatz 2, zur Aufgabe hat. Das Kreditinstitut hat dafür zu sorgen, dass die Risikomanagementabteilung über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen sowie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Kreditinstitute, die bereits eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung gemäß Paragraph 39, Absatz 5, BWG eingerichtet haben, müssen diese Anforderung nicht gesondert erfüllen, sofern die Aufgaben von der bestehenden Risikomanagementabteilung wahrgenommen werden.
BGBl. I Nr. 199/2021
Pfandbriefgesetz – PfandBG und Änderung des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes, der Insolvenzordnung, des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Pfandbriefe (Pfandbriefgesetz – PfandBG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, die Insolvenzordnung, das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
4. Abschnitt
Risikomanagement, Treuhänder zur Überwachung des Deckungsstocks
Risikomanagement, Treuhänder
Paragraph 18,
- Absatz 2,Das Kreditinstitut muss für das Geschäft mit gedeckten Schuldverschreibungen über ein für die Art und den Umfang ihres Geschäfts geeignetes Risikomanagementsystem verfügen. Das System hat die Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung sämtlicher mit dem Geschäft für gedeckte Schuldverschreibungen verbundener Risiken, wie insbesondere Marktrisiken, Zins- und Währungsrisiken, Kredit- und Liquiditätsrisiken sicherzustellen. Die operative Tätigkeit des Risikomanagements ist ausführlich und nachvollziehbar zu dokumentieren.
- Absatz 3,Jedes Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen emittiert, hat für die Überwachung des Deckungsstocks einen internen oder externen Treuhänder zu berufen. Die Funktion des internen Treuhänders wird von der unabhängigen Risikomanagementabteilung gemäß Absatz eins, ausgeübt. An der Spitze des internen Treuhänders steht eine natürliche Person, die eigens für diese Funktion verantwortlich ist. Im Falle eines externen Treuhänders hat das Kreditinstitut einen Rechtsanwalt, eine Rechtsanwalts-Gesellschaft, einen beeideten Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Eine Bestellung als externer Treuhänder ist ausgeschlossen, wenn Gründe der Befangenheit vorliegen, insbesondere dürfen keine der in Paragraph 62, Ziffer 3 bis 6 und 8 bis 13 BWG für Bankprüfer genannten Umstände vorliegen, die die wirtschaftliche oder personelle Unabhängigkeit in Frage stellen. Der externe Treuhänder hat der FMA innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung zu bescheinigen, dass keine Befangenheitsgründe vorliegen. Ist ein externer Treuhänder bestellt worden, so haftet dieser gegenüber dem Kreditinstitut und Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen für seine Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht unabhängig davon, ob mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, mit einer Million Euro beschränkt. Die Ersatzpflicht kann darüber hinaus durch Vertrag weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Das Kreditinstitut ist gegenüber dem Leiter des internen Treuhänders oder dem externen Treuhänder bei der Ausübung seiner Funktion nicht zur Erteilung von Weisungen berechtigt.
- Absatz 4,Der Leiter des internen Treuhänders oder der externe Treuhänder hat für die Ausübung seiner Funktion fachlich geeignet zu sein und muss die Anforderungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 BWG erfüllen. Das Kreditinstitut hat den Leiter des internen Treuhänders oder den externen Treuhänder unter Angabe der Erfüllung der in diesem Absatz genannten Voraussetzungen sowie jede Änderung in seiner Person und jede Änderung der Voraussetzungen bei bestehenden Leitern des internen Treuhänders oder beim externen Treuhänder der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Den Anzeigen an die FMA sind alle Unterlagen beizulegen, die notwendig sind, damit die fachliche Qualifikation und die persönliche Eignung überprüft werden können.
- Absatz 5,Die Funktion des Leiters des internen Treuhänders oder des externen Treuhänders endet:
- Ziffer einsmit Ablauf der Funktionsperiode,
- Ziffer 2durch Zurücklegung der Funktion oder
- Ziffer 3durch Abberufung gemäß Absatz 6,
- Absatz 6,Das Kreditinstitut hat den Leiter des internen Treuhänders oder den externen Treuhänder abzuberufen, wenn
- Ziffer einseine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
- Ziffer 2nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
- Ziffer 3dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
- Ziffer 4grobe Pflichtverletzung vorliegt.
Der Leiter des internen Treuhänders kann von seiner Funktion nicht ohne die vorherige Information des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes des Kreditinstitutes abberufen werden.