Absatz eins,Das Kreditinstitut hat im Interesse des Anlegerschutzes sicherzustellen, dass der Deckungsstock jederzeit einen Liquiditätspuffer aus Vermögenswerten gemäß Absatz 2, umfasst, die zur Deckung des Netto-Liquiditätsabflusses des Programms gedeckter Schuldverschreibungen zur Verfügung stehen. Der Liquiditätspuffer hat die maximalen Gesamtnettoliquiditätsabflüsse für die nächsten 180 Tage zu decken.
BGBl. I Nr. 199/2021
Pfandbriefgesetz – PfandBG und Änderung des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes, der Insolvenzordnung, des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Pfandbriefe (Pfandbriefgesetz – PfandBG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, die Insolvenzordnung, das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
5. Abschnitt
Anforderungen an die Liquidität
Liquiditätspuffer
Paragraph 21,
- Absatz 2,Folgende Vermögenswerte sind zur Deckung des Liquiditätspuffers geeignet, sofern diese die Anforderungen an die Vermögenstrennung gemäß Paragraph 17, erfüllen:
- Ziffer einsVermögenswerte, die den Aktiva der Stufe 1 gemäß Artikel 10,, Aktiva der Stufe 2A gemäß Artikel 11 und Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 12, der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zuzuordnen sind, und
- Ziffer 2Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten gemäß Artikel 129, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,.
Die Vermögenswerte gemäß Absatz 2, Ziffer eins, müssen den allgemeinen Bestimmungen zur Zusammensetzung des Liquiditätspuffers sowie den allgemeinen und operativen Anforderungen für liquide Aktiva gemäß Artikel 6 bis 8 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen, die Bewertung dieser Vermögenswerte hat gemäß Artikel 9, der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zu erfolgen und die Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers nach Aktivastufen gemäß Artikel 17, der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 müssen erfüllt sein. Vermögenswerte gemäß Absatz 2, Ziffer 2, dürfen insgesamt 15vH des vorzuhaltenden Liquiditätspuffers nicht übersteigen. - Absatz 3,Der Liquiditätspuffer darf zu keiner Zeit eine unbesicherte Forderung, bei der ein Ausfall gemäß Artikel 178, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, als gegeben gilt, enthalten.
- Absatz 4,Kreditinstitute, die der Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 412, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, unterliegen, müssen das Deckungserfordernis des Liquiditätspuffers gemäß Absatz eins, für den in Artikel 412, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, vorgesehenen Zeitraum nicht einhalten.
- Absatz 5,Bei einer gedeckten Schuldverschreibung mit einer ausgelösten Fälligkeitsverschiebung gemäß Paragraph 22, kann der Kapitalbetrag des Liquiditätspuffers für den Zeitraum bis zum verlängerten Fälligkeitszeitpunkt berechnet werden.
- Absatz 6,Das Kreditinstitut muss keinen Liquiditätspuffer gemäß Absatz eins, vorhalten, sofern die gedeckten Schuldverschreibungen den Anforderungen der kongruenten Refinanzierung (Paragraph 3, Ziffer 15,) entsprechen.