(2)Absatz 2,In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß § 27 Abs. 1 hat die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zugewiesenen Befugnisse folgende Befugnisse:In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß Paragraph 27, Absatz eins, hat die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zugewiesenen Befugnisse folgende Befugnisse:
die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für Programme gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 30;die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für Programme gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 30,;
die regelmäßige Überprüfung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen auf Einhaltung dieses Bundesgesetzes;
die Durchführung von angekündigten oder unangekündigten Ermittlungen einschließlich Vor-Ort-Prüfungen;
dem Rechtsträger unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände angemessen ist;
dem Rechtsträger unter Androhung einer Zwangsstrafe die Verwendung einer Bezeichnung gemäß § 24 zu untersagen;dem Rechtsträger unter Androhung einer Zwangsstrafe die Verwendung einer Bezeichnung gemäß Paragraph 24, zu untersagen;
die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und sonstiger Maßnahmen gemäß den §§ 33 bis 35;die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und sonstiger Maßnahmen gemäß den Paragraphen 33 bis 35;
den Namen einer natürlichen oder juristischen Person unter Anführung des begangenen Verstoßes gemäß § 37 öffentlich bekannt zu machen.den Namen einer natürlichen oder juristischen Person unter Anführung des begangenen Verstoßes gemäß Paragraph 37, öffentlich bekannt zu machen.