Absatz eins,Das gedeckte Schuldverschreibungen begebende Kreditinstitut hat der FMA nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, sofern nicht gemäß Absatz 2, ein längeres Intervall festgelegt wird, sowie auf deren Verlangen folgende Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen zu übermitteln:
- Ziffer einsInformationen über die zugrundeliegenden anerkennungsfähigen Deckungswerte gemäß Paragraph 6,;
- Ziffer 2die im Deckungsstock aufgenommenen Deckungswerte, die außerhalb der Europäischen Union gelegen sind gemäß Paragraph 12,;
- Ziffer 3eine Darlegung der Einhaltung der Anforderungen an die gruppeninternen Strukturen gemäß Paragraph 13,;
- Ziffer 4eine Darlegung der Einhaltung der Anforderungen an die gemeinsame Finanzierung gemäß Paragraph 14,;
- Ziffer 5die Zusammensetzung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 15,;
- Ziffer 6Informationen über die Indeckungnahme von Sicherungsgeschäften gemäß Paragraph 16,;
- Ziffer 7Informationen über die Trennung von Deckungswerten gemäß Paragraph 17,;
- Ziffer 8die Arbeitsweise des Treuhänders zur Überwachung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 18,;
- Ziffer 9die Einhaltung der Deckungsanforderung gemäß Paragraph 9,;
- Ziffer 10die Einhaltung der Anforderungen an den Liquiditätspuffer für den Deckungsstock gemäß Paragraph 21,;
- Ziffer 11die Bedingungen für mögliche Fälligkeitsverschiebungen gemäß Paragraph 22,