Absatz eins,Die FMA hat auf ihrer Internetseite folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
- Ziffer einsDen Wortlaut dieses Bundesgesetzes sowie allfälliger Verordnungen, Mindeststandards und Rundschreiben für die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen;
- Ziffer 2eine Liste der Kreditinstitute mit einer Bewilligung für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 30, und
- Ziffer 3eine Liste der gedeckten Schuldverschreibungen, für die die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und eine weitere Liste der gedeckten Schuldverschreibungen, für die die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ verwendet werden darf.