Absatz eins,Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten, sofern die Derivatekontrakte die Anforderungen gemäß Paragraph 16, erfüllen, haben folgende Forderungen:
- Ziffer einseine Forderung gegenüber dem die gedeckten Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstitut;
- Ziffer 2im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des die gedeckten Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts, eine vorrangige Forderung auf den Kapitalbetrag sowie etwaige aufgelaufene und künftige Zinsen aus den Deckungswerten gemäß Paragraph 26, Ziffer eins, und
- Ziffer 3im Falle der Insolvenz des die gedeckten Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts, und für den Fall, dass die vorrangige Forderung gemäß Ziffer 2, nicht im vollem Umfang erfüllt werden kann, eine Forderung gemäß Paragraph 26, Ziffer 2,