BGBl. I Nr. 200/2021
AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket
Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33geändert aufgehobenAbs 1; Abs 2
Expertengremium
§ 33.
(1) Der Bundesminister Die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Wasserwirtschaft Technologie hat zur Unterstützung bei der Überprüfung von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen ein Expertengremium einzurichten, das mit
1. einem Wirtschaftstreuhänder,
2. einem abfallwirtschaftlichen Sachverständigen und
3. einem Rechtsexperten
zu besetzen ist.
(2) Die Mitglieder des Expertengremiums sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jeweils drei Jahre zu bestellen. Die Mitglieder des Expertengremiums sind durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für jeweils drei Jahre zu bestellen. Dem Expertengremium dürfen nur Personen angehören, die auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft besondere Erfahrung haben und in keinem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu einem Sammel- und Verwertungssystem stehen.
(3) Das Expertengremium hat Gutachten gemäß § 35 zu erstellen. Die Kosten für diese Tätigkeit, einschließlich allfälliger Reisespesen, sind vom jeweiligen haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystem zu tragen.
(4) Die Mitglieder des Expertengremiums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand und allfälliger Reisekosten entsprechende angemessene Vergütung. Die Mitglieder des Expertengremiums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Anmerkung
Schlagworte