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BGBl. I Nr. 222/2021

kundgemacht 30.12.2021 RIS↗Parlament↗
WEG-Novelle 2022 – WEG-Nov 2022
Bundesgesetz, mit dem das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert wird (WEG-Novelle 2022 – WEG-Nov 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 222/2021× zu WEG 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) 113 § 0↗RIS↗
§ 22geändertAbs 2
in Kraft 01.07.2002 – 30.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 70/2002 · danach: BGBl. I Nr. 222/2021 § 22↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 222/2021 § 22↗RIS↗
Eigentümervertreter
§ 22.
(1) Die Eigentümergemeinschaft kann aus dem Kreis der Wohnungseigentümer eine natürliche Person mit deren Zustimmung zum Eigentümervertreter bestellen. Der Eigentümervertreter vertritt die Eigentümergemeinschaft gegenüber dem bestellten Verwalter, soweit dieser die Belange der Gemeinschaft wegen widerstreitender eigener Interessen - wie etwa im Fall einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und der Gemeinschaft - nicht ausreichend wahrnehmen kann, sowie in dem von der Interessenkollision betroffenen Geschäftsbereich auch gegenüber Dritten. Die Funktion des Eigentümervertreters endet spätestens zwei Jahre nach seiner Bestellung; eine Wiederbestellung ist jedoch zulässig.
(2) Der Eigentümervertreter hat Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer (§ 24 Abs. 4) zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind. Im Rahmen der Vertretung der Eigentümergemeinschaft ist er auch zur Bestellung eines berufsmäßigen Parteienvertreters befugt. Für die Ersichtlichmachung des Eigentümervertreters im Grundbuch und deren Löschung gelten § 19 zweiter Satz und § 21 Abs. 4 entsprechend.