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BGBl. I Nr. 226/2021

kundgemacht 30.12.2021 RIS↗Parlament↗
Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021 – FPRG 2021
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates neu erlassen und ein Produktivitätsrat eingerichtet wird (Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021 – FPRG 2021)
Kundmachung BGBl. I Nr. 226/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021 (FPRG 2021) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 226/2021 § 4↗RIS↗

Sonstige Anforderungen an die Mitglieder des Fiskalrates

Paragraph 4,

Die Mitglieder des Fiskalrates müssen die Wählbarkeit zum Nationalrat, dem Europäischen Parlament oder einem vergleichbaren gesetzgebenden Organ eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung können nicht in den Fiskalrat entsendet werden. Tritt nachträglich ein Umstand ein, der die Entsendung ausschließt, so scheidet das Mitglied aus dem Fiskalrat aus.