Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Bestimmungen anderer Bundesgesetze, auf welche dieses Bundesgesetz verweist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 29,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)