BGBl. I Nr. 227/2021
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Gebührengesetzes 1957, des Finanzstrafgesetzes, des Biersteuergesetzes 1995, des Schaumweinsteuergesetzes 1995, des Alkoholsteuergesetzes, des Tabaksteuergesetzes 1995, des Mineralölsteuergesetzes 1995, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes und des Pflegefondsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das COVID-19-Zweckzuschussgesetz und das Pflegefondsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 72geändertZ 1 lit e
… 5 unveränderte Absätze
§ 72.
Aus den in § 71 Abs. 1 bezeichneten Aufzeichnungen muß zu ersehen sein:
1. für in den Betrieb aufgenommenen Alkohol
a) der Tag der Aufnahme,
b) die Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,
c) die Ausstellungsdaten und die Art des Freischeines, der dem Bezug zugrunde gelegen hat,
d) Name oder Firma und Anschrift desjenigen, der den Alkohol veräußert hat, wenn ein Erwerb erfolgt ist,
e) wenn das Erzeugnis in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;
2. für im Betrieb verwendeten Alkohol
… 9 unveränderte Absätze
a) der Tag der Verwendung,
b) die verwendete Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,
c) der Verwendungszweck;
3. für aus dem Betrieb weggebrachten Alkohol
a) der Tag der Wegbringung,
b) die Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,
c) Namen oder Firma und die Anschrift des Erwerbers,
d) die Ausstellungsdaten und die Art des Freischeines, der dem Wegbringen zugrunde gelegen hat,
e) die Bezeichnung des Bescheides, mit welchem die Abgabe von Alkohol an andere Inhaber von Freischeinen, gestattet wurde.