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BGBl. I Nr. 22/2021

kundgemacht 20.01.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 22/2021× zu ASVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 2 § 0↗RIS↗
§ 748neu ab 01.01.2021 ersetzt durch BGBl. I Nr. 35/2021
vorgesehen ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 22/2021 (kundgemacht am 20.01.2021) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 35/2021 (kundgemacht am 26.02.2021) § 748↗RIS↗

Übernahme der Kosten für die Softwareimplementierung des Elektronischen Impfpasses

Paragraph 748,

  1. Absatz eins,Jene Ärztinnen und -ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten, die in einem Vertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz stehen, erhalten die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten, die für die Implementierung der für den Elektronischen Impfpass notwendigen Software angefallen sind, gegen entsprechenden Nachweis durch die Österreichische Gesundheitskasse ersetzt. Die ersetzbaren Kosten sind mit maximal 1 300 Euro begrenzt.
  2. Absatz 2,Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen, wobei ein Betrag in Höhe von 5,28 Mio. EUR aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu bedecken ist.
  3. Absatz 3,Die Österreichische Gesundheitskasse ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.