Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 230/2021

kundgemacht 30.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schifffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 230/2021× zu SchFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 1851 § 0↗RIS↗
§ 132geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 7
in Kraft 01.07.2014 – 16.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 180/2013 · danach: BGBl. I Nr. 230/2021 § 132↗RIS↗
in Kraft 17.01.2022 – 23.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 230/2021 · danach: BGBl. I Nr. 35/2025 § 132↗RIS↗
4. Hauptstück Zulassung von Ausbildungsprogrammen
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 132.
(1) Behörden Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Ausbildungsprogramme mit Bescheid anerkennen, die im Sinne dieses Teiles sind Bundesgebiet von öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen durchgeführt werden und in deren Rahmen Zeugnisse erworben werden können, die die Erfüllung der für die Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Schiffsführerinnen und Schiffsführer und besondere Berechtigungen von Schiffsführerinnen und Schiffsführern erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen.
1. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (2) Die Voraussetzungen für Befähigungsausweise, deren Berechtigungsumfang die Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m oder zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen auf Wasserstraßen einschließt sowie für Befähigungsausweise gemäß § 119 Abs Zulassung eines Ausbildungsprogrammes sind durch Verordnung festzulegen. 3, § 120 und § 121 Abs 2;
2. die Landeshauptfrau bzw. (3) Die Bewertung und Sicherung der Landeshauptmann von Niederösterreich, von Oberösterreich oder von Wien nach freier Wahl für Befähigungsausweise, deren Berechtigungsumfang die Führung von Fahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen einschließt; Qualitätsstandards der Ausbildungsprogramme erfolgt im Rahmen des Qualitätssicherungssystems gemäß § 140.
3. (4) eine Landeshauptfrau bzw. ein Landeshauptmann nach freier Wahl für andere Befähigungsausweise; Erfüllt ein gemäß Abs. 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm nicht mehr die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen, so ist die erteilte Zulassung mit Bescheid zu widerrufen.
4. (5) die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren. Die von einem zugelassenen Ausbildungsprogramm über die Erfüllung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ausgestellten Zeugnisse ersetzen in dem Ausmaß, das sie bescheinigen, Prüfungen nach § 134 Abs. 2.
(26) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig. Ein nach Abschluss des von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogrammes vergebenes Zeugnis gilt als Zeugnis gemäß Abs. 5.
(37) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen. Die Liste der zugelassenen Ausbildungsprogramme sowie alle Ausbildungsprogramme, deren Zulassung widerrufen oder ausgesetzt wurde, sind der Europäischen Kommission zu notifizieren. In der Liste sind der Name des Ausbildungsprogramms, die Titel der zu vergebenden Zeugnisse, die Einrichtung, die die Zeugnisse vergibt, das Jahr des Inkrafttretens der Zulassung, die entsprechende Qualifikation sowie etwaige besondere Berechtigungen, zu deren Erwerb das betreffende Zeugnis berechtigt, aufzuführen.