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BGBl. I Nr. 230/2021

kundgemacht 30.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schifffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 230/2021× zu SchFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 1851 § 0↗RIS↗
§ 139geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 6 (entfallen); Abs 2; Abs 3 bis Abs 5 (neu)
in Kraft 10.06.2005 – 30.06.2014 · idF BGBl. I Nr. 41/2005 § 139↗RIS↗
in Kraft ab 17.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 230/2021 § 139↗RIS↗
Übergangsbestimmungen Simulatoren
§ 139.
(1) Die auf Grund der Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 90/1971 ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schifffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 ausgestellten Befähigungsausweise gelten weiter; über Antrag des Inhabers können ersetzt werden: Die Zulassung für einen Simulator ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass dieser den festgelegten Standards für Simulatoren entspricht. In der Zulassung ist anzugeben, welche Befähigungen am Simulator beurteilt werden dürfen.
1. das Kapitänspatent A (§ 128 Abs. 1 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B (§ 123 Abs. 1 Z 1);
2. das Kapitänspatent B (§ 128 Abs. 1 Z 2 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Kapitänspatent – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 2);
3. das Schiffsführerpatent A (§ 128 Abs. 1 Z 3 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 123 Abs. 1 Z 3);
4. das Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 4);
5. das auf die Führung von Rafts eingeschränkte Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – Raft (§ 123 Abs. 1 Z 7);
6. das Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 6).
(2) Die Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des behördlichen Zulassungsverfahrens sowie der §§ 131 technischen und 134 Abs. 1 gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise, die gemäß Abs. 1 weiter gelten funktionalen Standards der Simulatoren festzusetzen.
(3) Die Zulassung eines Simulators ist zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllt.
(4) Die Liste der zugelassenen Simulatoren ist der Europäischen Kommission zu notifizieren.
(5) Die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates zugelassenen Simulatoren werden anerkannt.