Absatz eins,Durch Verordnung sind Mindestanforderungen für folgende Arten der Befähigungen festzulegen:
- Ziffer einsKapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen und dem Inn von der Mündung in die Donau bis zum Kraftwerk Passau-Ingling;
- Ziffer 2Schiffsführerpatent – AT: Berechtigung zur selbständigen Führung von folgenden Fahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern:
- Litera aSportfahrzeuge ohne Längenbeschränkung,
- Litera bnicht frei fahrende Fähren ohne Längenbeschränkung,
- Litera cfrei fahrende Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt,
- Litera dschwimmende Geräte, deren Länge weniger als 20 m beträgt,
- Litera eFahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Katastrophenschutzes, der Schifffahrtsbehörden sowie der Feuerwehr und anderer Notfalldienste;
- Ziffer 3Streckenzeugnis – AT: Berechtigung zum Befahren von österreichischen Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken in Verbindung mit Schiffsführerzeugnissen, die keine Unionsbefähigungszeugnisse sind;
- Ziffer 4Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art, deren Länge weniger als 20 m beträgt und die nicht mehr als 12 Fahrgäste befördern, soweit sie nicht unter Paragraph 117, Absatz 2, fallen, auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern, sowie von Fahrgastschiffen, deren Länge weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
- Ziffer 5Schiffsführerpatent – 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m, soweit sie nicht unter Paragraph 117, Absatz 2, fallen, auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
- Ziffer 6Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT;
- Ziffer 7Maschinistin bzw. Maschinist.