Fahrgastbetreuerin bzw. Fahrgastbetreuer;
BGBl. I Nr. 230/2021
Änderung des Schifffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 142neu
Besondere Qualifikationen
Paragraph 142,
Durch Verordnung können für folgende Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden, wobei insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung dieser Befähigungsausweise sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu regeln sind:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Fahrgast-Ersthelferin bzw. Fahrgast-Ersthelfer;
- Ziffer 3Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger.