BGBl. I Nr. 230/2021
Änderung des Schifffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 77geändertAbs 1 Z 7
… 9 unveränderte Absätze
2. Hauptstück
Verfahren
Arten der Konzession
§ 77.
(1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:
1. Personenbeförderung im Linienverkehr;
2. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;
3. Güterbeförderung;
4. Remork;
5. Fährverkehr;
6. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;
7. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.
(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.