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BGBl. I Nr. 232/2021

kundgemacht 30.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, des Schulzeitgesetzes 1985, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Schulpflichtgesetzes 1985, des Hochschulgesetzes 2005 und des 2. COVID-19-Hochschulgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Hochschulgesetz 2005 und das 2. COVID-19-Hochschulgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 232/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 16 § 0↗RIS↗
§ 8ineu
in Kraft 31.12.2021 – 30.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 232/2021 · danach: BGBl. I Nr. 96/2022 § 8i↗RIS↗

Sommerschule

Paragraph 8 i,

  1. Absatz eins,Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, (Sommerschule), die klassen-, schulstufen- und schulstandortübergreifend erfolgen kann, bedarf abweichend von Absatz eins, Ziffer 3, der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters. Die Schulbehörde darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson erteilt werden. An Bildungsanstalten für Elementarpädagogik kann dieser Förderunterricht auch zur Erfüllung von Praktika gemäß Paragraph 20, Absatz 3 und 4 SchUG sowie Paragraph 78, SchOG in den Praxiskindergärten, die zu diesem Zweck während des Zeitraumes gemäß Paragraph 2, Absatz 9, Schulzeitgesetz 1985 geöffnet werden dürfen, durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Absatz eins, gilt hinsichtlich der Regelungen der äußeren Organisation an öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen) und die in Artikel römisch fünf Ziffer eins und 2 der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, genannten öffentlichen Pflichtschulen als Grundsatzbestimmung.