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BGBl. I Nr. 24/2021

kundgemacht 20.01.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 24/2021× zu COVID-19-Zweckzuschussgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

COVID-19-Zweckzuschussgesetz 22 § 0↗RIS↗
§ 1bneu ab 01.01.2021 ersetzt durch BGBl. I Nr. 80/2021
vorgesehen ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 24/2021 (kundgemacht am 20.01.2021) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 80/2021 (kundgemacht am 14.05.2021) § 1b↗RIS↗

Sonderbestimmungen für Impfstellen für bevölkerungsweite Impfaktionen gegen COVID-19

Paragraph eins b,

  1. Absatz eins,Der Bund ersetzt den Ländern die zusätzlich entstandenen Aufwendungen für Impfstellen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verabreichung von Impfungen gegen COVID-19. Diese Impfstellen müssen vom Land selbst, in dessen Auftrag oder mit dessen vorherigen Zustimmung eingerichtet werden. Auch wenn eine derartige Impfstelle von einer Gemeinde im Auftrag des Landes oder mit vorheriger Zustimmung des Landes eingerichtet wird, muss der Kostenersatz im Wege des Landes beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege des Landes ausbezahlt werden.
  2. Absatz 2,Keinesfalls als Impfstellen im Sinn des Absatz eins, gelten im niedergelassenen Bereich tätige Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien, soweit für die dort vorgenommenen Impfungen gegen COVID-19 nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf ein Honorar gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann.
  3. Absatz 3,Der Kostenersatz gemäß Absatz eins, umfasst den Aufwand gemäß Paragraph eins a, Ziffer eins bis 4 und ist bis 31. Dezember 2021 befristet. In den Richtlinien gemäß Paragraph 2, können auch Obergrenzen für die Stundensätze für das herangezogene ärztliche, medizinische und nichtmedizinische Personal vorgesehen werden.