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BGBl. I Nr. 256/2021

kundgemacht 31.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes und des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 256/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) 1481 § 0↗RIS↗
§ 107geändertZ 6, Z 7
in Kraft 25.04.2017 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 51/2017 · danach: BGBl. I Nr. 256/2021 § 107↗RIS↗
in Kraft 01.01.2022 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 256/2021 · danach: BGBl. I Nr. 171/2023 § 107↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Vollziehung
§ 107.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich des § 6 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
2. der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der §§ 11, 13 Abs. 2, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
3. der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 26;
4. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 30 Abs. 1, soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berührt;
5. die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich des § 35 Abs. 6;
6. der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der §§ 8 Abs. 3, 23 Abs. 1, 46 Abs. 2, 47 Abs. 2, 61 Abs. 1, 62 Abs. 1, 62(Anm. 1), 63, 64 Abs. 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
7. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 45 Abs. 10 und des § 64 Abs. 2 und 3 sowie hinsichtlich der §§ 30 und 46 Abs 46(Anm. 3 2), soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;
8. die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der §§ 71 Abs. 2 und 81 bis 89;
9. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit.
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Anm. 1: Art. 1 Z 79 der Novelle BGBl. I Nr. 256/2021 lautet: „In § 107 Z 6 entfallen die Ausdrücke „§ 46 Abs. 2“ und „§ 47 Abs. 2“; der Ausdruck „62 Abs. 1“ wird durch den Ausdruck „62“ ersetzt.“. Die Anweisung lautet richtig: „In § 107 Z 6 entfallen die Ausdrücke „46 Abs. 2,“ und „47 Abs. 2,“; der Ausdruck „62 Abs. 1“ wird durch den Ausdruck „62“ ersetzt.“.
Anm. 2: Art. 1 Z 80 der Novelle BGBl. I Nr. 256/2021 lautet: „In § 107 Z 7 wird die Wortfolge „hinsichtlich der §§ 45 Abs. 10 und 64 Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „hinsichtlich des § 64 Abs. 2 und 3“ sowie der Ausdruck „§ 46 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 46“ ersetzt.“. Die Anweisung lautet richtig: „In § 107 Z 7 wird die Wortfolge „hinsichtlich der §§ 45 Abs. 10 und 64 Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „hinsichtlich des § 64 Abs. 2 und 3“ sowie der Ausdruck „46 Abs. 3“ durch den Ausdruck „46“ ersetzt.“.)