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BGBl. I Nr. 257/2021

kundgemacht 31.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 257/2021× zu EU-QuaDG×

Änderungen durch diese Kundmachung

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (EU-QuaDG) 17 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 3
in Kraft 01.01.2016 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 130/2015 · danach: BGBl. I Nr. 257/2021 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.01.2022 – 18.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 257/2021 · danach: BGBl. I Nr. 139/2024 § 7↗RIS↗
Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen
§ 7.
(1) Zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben haben Kontrollstellen auf Verlangen einer anderen Kontrollstelle oder soweit es zur Durchführung der Kontrolle, insbesondere zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit erforderlich ist, untereinander einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen auszutauschen.
(2) Von der Kontrollstelle wahrgenommene Unregelmäßigkeiten und Verstöße gemäß § 5 Abs. 2 Z 6 sind dem Landeshauptmann unverzüglich zu melden. Dieser hat gegebenenfalls ohne Verzug die für die Einhaltung der allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zuständige Behörde sowie die Geschäftsstelle des Kontrollausschusses in der Agentur zu informieren.
(3) Kontrollstellen haben Überprüfungen Audits und Inspektionen durch den Landeshauptmann zu dulden.
(4) Kontrollstellen sind bei Kontrollstellenwechsel eines Unternehmers an die verhängten Maßnahmen oder Auflagen der bisher beauftragten Kontrollstellen gebunden, soweit im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann nicht anderes festgelegt wird.