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BGBl. I Nr. 55/2021

kundgemacht 25.03.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Rotkreuzgesetzes – RKG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz – RKG) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2021× zu RKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rotkreuzgesetz (RKG) 32 § 0↗RIS↗
§ 10aneu
in Kraft ab 26.03.2021 · idF BGBl. I Nr. 55/2021 § 10a↗RIS↗

Nationale Kommission zur Umsetzung des humanitären Völkerrechts

Paragraph 10 a,

Zur Koordination der Umsetzung des humanitären Völkerrechts besteht eine Nationale Kommission, die unter dem gemeinsamen Vorsitz je einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und des Österreichischen Roten Kreuzes steht. Alle Bundesministerinnen und Bundesminister können Vertreterinnen oder Vertreter in die Nationale Kommission entsenden. Die Nationale Kommission kann interessierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zur Teilnahme einladen. Die Nationale Kommission tagt mindestens zweimal jährlich. Zu ihren Aufgaben gehören die Verbreitung der Kenntnis des humanitären Völkerrechts in Österreich und die Beratung der Mitglieder der Bundesregierung bei der Wahrnehmung der Verpflichtungen der Republik Österreich aus den Genfer Abkommen und Zusatzprotokollen sowie die Koordination der Umsetzung der im Zuge der Internationalen Konferenzen vom Roten Kreuz und vom Roten Halbmond abgegebenen Zusagen der Republik Österreich und des Österreichischen Roten Kreuzes.