BGBl. I Nr. 66/2021
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28geändert
§ 28.
1. daß die Vorschriften betreffend Fertigpackungen nicht anzuwenden sind auf
… 5 unveränderte Absätze
a) Fertigpackungen, die ausgeführt werden,
b) Gratisproben und geeichte Behältnisse,
c) Fertigpackungen, die für die Versorgung von Flugzeugen, Schiffen oder Zügen oder für den Verkauf in Duty-free-Shops bestimmt sind,
2. bestimmte Größenwerte für die Nennfüllmenge von Fertigpackungen oder das Volumen von Packmitteln,
3. daß für Fertigpackungen, die nicht nach Masse, Volumen oder Stückzahl abgegeben werden, anstelle der in § 27 vorgeschriebenen Regelung andere Anforderungen an die Richtigkeit der Menge festgelegt werden.