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BGBl. I Nr. 203/2022

kundgemacht 27.12.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 203/2022× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 224 § 0↗RIS↗
§ 28geändert
in Kraft 14.04.2021 – 27.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 66/2021 · danach: BGBl. I Nr. 203/2022 § 28↗RIS↗
in Kraft ab 28.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 203/2022 § 28↗RIS↗
§ 28.
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung Arbeit und Wirtschaftsstandort Wirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Meßtechnik und vergleichbare Vorschriften des Auslandes zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen durch Verordnung festlegen:
1. daß die Vorschriften betreffend Fertigpackungen nicht anzuwenden sind auf
… 5 unveränderte Absätze
a) Fertigpackungen, die ausgeführt werden,
b) Gratisproben und geeichte Behältnisse,
c) Fertigpackungen, die für die Versorgung von Flugzeugen, Schiffen oder Zügen oder für den Verkauf in Duty-free-Shops bestimmt sind,
2. bestimmte Größenwerte für die Nennfüllmenge von Fertigpackungen oder das Volumen von Packmitteln,
3. daß für Fertigpackungen, die nicht nach Masse, Volumen oder Stückzahl abgegeben werden, anstelle der in § 27 vorgeschriebenen Regelung andere Anforderungen an die Richtigkeit der Menge festgelegt werden.