Absatz eins,Betriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 129, können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:
- Ziffer einsAllgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb regeln;
- Ziffer 2Auswahl der BV-Kasse nach Paragraph 89, oder nach dem BMSVG;
- Ziffer 3Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen einer Überlassung tätig sind;
- Ziffer 4generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
- Ziffer 5Art und Weise der Abrechnung und insbesondere Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge;
- Ziffer 6Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des Paragraph 358, Absatz eins, Ziffer eins, bis 7, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt;
- Ziffer 7Art und Umfang der Teilnahme des Betriebsrates an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;
- Ziffer 8Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln;
- Ziffer 9Richtlinien für die Vergabe von Werk- und Dienstwohnungen;
- Ziffer 10Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
- Ziffer 11Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung;
- Ziffer 12Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes;
- Ziffer 13Entgeltfortzahlungsansprüche für den zur Teilnahme an Betriebs-, Gruppen- oder Betriebshauptversammlungen erforderlichen Zeitraum und damit im Zusammenhang stehende Fahrtkostenvergütungen;
- Ziffer 14Erstattung von Auslagen und Aufwendungen sowie Regelung von Aufwandsentschädigungen;
- Ziffer 15Anordnung der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit;
- Ziffer 16betriebliches Vorschlagswesen;
- Ziffer 17Gewährung von Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen;
- Ziffer 18Systeme der Gewinnbeteiligung sowie die Einführung von leistungs- und erfolgsbezogenen Prämien und Entgelten nicht nur für einzelne Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, soweit diese Prämien und Entgelte nicht unter Paragraph 343, Absatz eins, Ziffer 4, fallen;
- Ziffer 19Maßnahmen zur Sicherung der von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eingebrachten Gegenstände;
- Ziffer 20betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen;
- Ziffer 21Art und Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Planung und Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung und betrieblicher Schulungs- und Bildungseinrichtungen sowie die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;
- Ziffer 22betriebliches Beschwerdewesen;
- Ziffer 23Rechtsstellung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Krankheit und Unfall;
- Ziffer 24Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
- Ziffer 25Maßnahmen im Sinne der Paragraphen 343, Absatz eins und 344 Absatz eins,;
- Ziffer 26Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung (Frauenförderpläne) sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf;
- Ziffer 27Festlegung des Beginns und Verlängerung der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (Paragraph 306,);
- Ziffer 28Festlegung von Rahmenbedingungen für die Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach den Paragraphen 86, bis 95 oder nach dem BMSVG;
- Ziffer 29Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice.