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BGBl. I Nr. 90/2021

kundgemacht 27.05.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Epidemiegesetzes 1950 und des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 90/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Epidemiegesetz 1950 (EpiG) 213 § 0↗RIS↗
§ 25geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 bis Abs 5 (neu)
in Kraft 22.08.1947 – 27.05.2021 · idF BGBl. Nr. 186/1950 · danach: BGBl. I Nr. 90/2021 § 25↗RIS↗
in Kraft 28.05.2021 – 22.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 90/2021 · danach: BGBl. I Nr. 183/2021 § 25↗RIS↗
Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Auslande. Ausland
§ 25.
Durch Verordnung wird auf Grund der bestehenden Gesetze und Staatsverträge bestimmt, welchen Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung einer Krankheit aus dem Auslande der Einlaß von Seeschiffen sowie anderer dem Personen- oder Frachtverkehre dienenden Fahrzeuge, die Ein- und Durchfuhr von Waren und Gebrauchsgegenständen, endlich der Eintritt und die Beförderung von Personen unterworfen werden. (1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet oder für die Ein- und Durchfuhr von Waren Verkehrsbeschränkungen anzuordnen.
(2) Als Einreise gilt das Betreten des Bundesgebietes.
(3) Verkehrsbeschränkungen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet wie
a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet,
b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr,
c) das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Einreise in das Bundesgebiet und
d) die Erhebung von Namen, Kontaktdaten und Einreise- oder Beförderungsdatum unter sinngemäßer Anwendung des § 5c Abs. 4,
2. die Untersagung der Einreise in das Bundesgebiet sowie Lande-, Anlege- oder Halteverbote, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4) Verkehrsbeschränkungen für die Ein- und Durchfuhr von Waren gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für die Ein- und Durchfuhr von Waren, wie
a) die Desinfektion,
b) die Warenkontrolle und
c) die Beschränkung der Warenein- und -durchfuhr auf bestimmte Zwecke,
2. die Untersagung der Ein- und Durchfuhr von Waren, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5e COVID-19-MG sinngemäß.
Schlagworte
Personenverkehr, Einfuhr, Einreisedatum, Landeverbot, Anlegeverbot, Wareneinfuhr, Warendurchfuhr
§ 25geändert ersetzt durch BGBl. I Nr. 69/2023Abs 4 Z 2 Anm (aufgehoben)
in Kraft 28.05.2021 – 22.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 90/2021 · danach: BGBl. I Nr. 183/2021 § 25↗RIS↗
vorgesehen ab 01.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 90/2021 (kundgemacht am 27.05.2021) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 69/2023 (kundgemacht am 30.06.2023) § 25↗RIS↗
… 15 unveränderte Absätze
Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland
§ 25.
(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet oder für die Ein- und Durchfuhr von Waren Verkehrsbeschränkungen anzuordnen.
(2) Als Einreise gilt das Betreten des Bundesgebietes.
(3) Verkehrsbeschränkungen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet wie
a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet,
b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr,
c) das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Einreise in das Bundesgebiet und
d) die Erhebung von Namen, Kontaktdaten und Einreise- oder Beförderungsdatum unter sinngemäßer Anwendung des § 5c Abs. 4,
2. die Untersagung der Einreise in das Bundesgebiet sowie Lande-, Anlege- oder Halteverbote, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4) Verkehrsbeschränkungen für die Ein- und Durchfuhr von Waren gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für die Ein- und Durchfuhr von Waren, wie
a) die Desinfektion,
b) die Warenkontrolle und
c) die Beschränkung der Warenein- und -durchfuhr auf bestimmte Zwecke,
2. die Untersagung der Ein- und Durchfuhr von Waren, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5e COVID-19-MG sinngemäß.
(Anm.: Abs. 5 mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)
Schlagworte
Personenverkehr, Einfuhr, Einreisedatum, Landeverbot, Anlegeverbot, Wareneinfuhr, Warendurchfuhr