Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat als datenschutzrechtlich Verantwortlicher zum Zweck der Erstellung und Bereitstellung von Testnachweisen für SARS-CoV-2-Tests ein elektronisches Service („EPI-Service“) einzurichten und zu betreiben. Er kann sich dazu eines Auftragsverarbeiters bedienen.
BGBl. I Nr. 90/2021
Änderung des Epidemiegesetzes 1950 und des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4bneu
EPI-Service
Paragraph 4 b,
- Absatz 2,Teststellen und Labore (Testzentren) haben alle Testergebnisse elektronisch in standardisierter Form an das EPI-Service zu übermitteln. Diese Meldungen haben folgende Daten zu enthalten:
- Ziffer einsNach- und Vorname/n
- Ziffer 2Geburtsdatum
- Ziffer 3Geschlecht
- Ziffer 4Sozialversicherungsnummer
- Ziffer 5Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
- Ziffer 6Testzentrum
- Ziffer 7Datum und Uhrzeit der Probenabnahme
- Ziffer 8Art des Tests
- Ziffer 9Testergebnis
- Ziffer 10Gültigkeitsdauer.
- Absatz 3,Das EPI-Service ergänzt ein gemeldetes Testergebnis im Wege einer ZPI- oder ZMR-Abfrage um das bPK-GH sowie um Berechnungen über die für die getestete Person festgelegte Gültigkeitsdauer des Testergebnisses und um einen QR-Code. Der QR-Code enthält folgende Daten:
- Ziffer einsInitialen des Vornamens
- Ziffer 2Initialen des Nachnamens
- Ziffer 3Geburtsjahr
- Ziffer 4Datum und Uhrzeit der Probenabnahme
- Ziffer 5Gültigkeitsdauer.
Diese Daten werden im EPI-Service sowie als Testnachweis im pdf-Format im Gesundheitsportal (Paragraph 23, GTelG 2012) gespeichert und sind 14 Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Testnachweises zu löschen. Für den Testnachweis ist auch eine Download-Möglichkeit vorzusehen. - Absatz 4,Testzentren sind verpflichtet, der getesteten Person den Testnachweis in digitaler Form per Link zum Gesundheitsportal oder auf Verlangen der getesteten Person in gedruckter Form zugänglich zu machen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, personenbezogen auf den Testnachweies im Gesundheitsportal zuzugreifen.