Absatz eins,Die Universität für Weiterbildung Krems ist berufen, der im Zusammenhang mit Weiterbildung stehenden wissenschaftlichen Lehre und Forschung zu dienen.
BGBl. I Nr. 93/2021
Änderung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, des Hochschulgesetzes 2005, des Fachhochschulgesetzes und des Privathochschulgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Fachhochschulgesetz und das Privathochschulgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40cneu
Aufgaben
Paragraph 40 c,
- Absatz 2,Die Universität für Weiterbildung Krems hat im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Ziffer einsEntwicklung und Durchführung von Universitätslehrgängen;
- Ziffer 2wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung der Lehre in den Universitätslehrgängen;
- Ziffer 3Entwicklung zu einem Kompetenzzentrum für Weiterbildung;
- Ziffer 4Berücksichtigung neuer Lehr- und Lernformen, insbesondere auch der Fernlehre;
- Ziffer 5Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems zur Qualitäts- und Leistungssicherung;
- Ziffer 6Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere durch Doktoratsstudien gemäß Paragraph 40 d, Absatz eins und 2,