BGBl. I Nr. 50/2024
Änderung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschulgesetzes 2005, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes, des Privathochschulgesetzes sowie des Waldfondsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz und das Waldfondsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40cgeändertAbs 2 Z 6
… 7 unveränderte Absätze
Aufgaben
§ 40c.
(1) Die Universität für Weiterbildung Krems ist berufen, der im Zusammenhang mit Weiterbildung stehenden wissenschaftlichen Lehre und Forschung zu dienen.
(2) Die Universität für Weiterbildung Krems hat im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. Entwicklung und Durchführung von Universitätslehrgängen;
2. wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung der Lehre in den Universitätslehrgängen;
3. Entwicklung zu einem Kompetenzzentrum für Weiterbildung;
4. Berücksichtigung neuer Lehr- und Lernformen, insbesondere auch der Fernlehre;
5. Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems zur Qualitäts- und Leistungssicherung;
6. Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere durch Doktoratsstudien gemäß § 40d Abs. 1 und 2.
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