durch Übertragung des Eigentums an digitalen Endgeräten und
BGBl. I Nr. 9/2021
Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG)
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Verfügungsermächtigung
Paragraph 3,
Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, über gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3 erworbenes bewegliches Bundesvermögen
- Ziffer eins
- Ziffer 2durch Einräumung der Nutzungsrechte der vorinstallierten Betriebssysteme und Anwendungen
an Begünstigte gemäß Paragraph 4, oder Länder zu verfügen. Die Verfügung hat gegenüber den Begünstigten gemäß Paragraph 4, nach den Bestimmungen des Paragraph 5 und Paragraph 6, sowie gegenüber einem Land unentgeltlich zu erfolgen und kann von Bedingungen und Zusagen abhängig gemacht werden.