BGBl. I Nr. 9/2021
Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG)
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Evaluierung
Paragraph 8,
Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen den Einsatz digitaler Endgeräte und des IT-gestützten Unterrichts aufgrund dieses Bundesgesetzes bis spätestens Ende 2024 zu evaluieren.