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BGBl. II Nr. 132/2021

kundgemacht 29.03.2021 RIS↗
ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung – ForstG-GZPV
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über die Gefahrenzonenpläne nach dem Forstgesetz 1975 (ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung – ForstG-GZPV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 132/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung (ForstG-GZPV) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 30.03.2021 · idF BGBl. II Nr. 132/2021 § 5↗RIS↗

Plangrundlagen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Dienststellen haben in den Einzugsgebieten die Plangrundlagen zu erheben und im Wildbach- und Lawinenkataster aufzuzeichnen. Diese Erhebung hat insbesondere zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Erkundung und Analyse der Gefahrenursachen unter Berücksichtigung der geologischen, hydro-geologischen, hydrologischen, hydraulischen, morphologischen, meteorologischen, klimatischen und biologischen Verhältnisse sowie der landeskulturellen und der übrigen anthropogenen Einflüsse,
    2. Ziffer 2
      die Sammlung der mit angemessenem Aufwand erreichbaren Informationen über Häufigkeit und Ausmaß bisheriger auf Wildbäche oder Lawinen zurückzuführender Schadensereignisse und
    3. Ziffer 3
      die Lage und den Zustand von Schutzmaßnahmen der Dienststellen.
  2. Absatz 2,Bei den Erhebungen nach Absatz eins, können auch andere Verwaltungsstellen, insbesondere die Bundeswasserbauverwaltung, der Forstdienst beim Amt der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde sowie der hydrographische Dienst einbezogen werden, soweit Informationen für Planungen nach dieser Verordnung von Bedeutung sind.
  3. Absatz 3,Die Dienststellen haben die erhobenen Plangrundlagen zu bewerten; dies ist im textlichen Teil des Gefahrenzonenplans (Paragraph 6, Absatz 4,) zu begründen.