Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 208/2021

kundgemacht 05.05.2021 RIS↗
Legitimationskartenverordnung – LKVO
Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Lichtbildausweise für Personen, die in Österreich Vorrechte und Befreiungen genießen (Legitimationskartenverordnung – LKVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 208/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Legitimationskartenverordnung (LKVO) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.05.2021 · idF BGBl. II Nr. 208/2021 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hat auf Antrag jenen Personen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages Vorrechte und Befreiungen genießen oder unter die Regelungen des ASG, fallen, zum Zwecke der Legitimation einen Lichtbildausweis (Legitimationskarte) auszustellen, aus dem die Identität, die Staatsangehörigkeit, die Funktion und der Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen zu ersehen sind.
  2. Absatz 2,Die Legitimationskarte ist befristet auf höchstens drei Jahre auszustellen. Die Gültigkeitsdauer ist auf der Legitimationskarte zu vermerken.
  3. Absatz 3,Die Legitimationskarte ist ungültig, wenn die Voraussetzungen für ihre Ausstellung weggefallen sind oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Ungültige Legitimationskarten sind einzuziehen.
  4. Absatz 4,Die Legitimationskarten haben den Mustern in der Anlage zu entsprechen.