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BGBl. II Nr. 244/2021

kundgemacht 02.06.2021 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler sowie Änderung der Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler erlassen wird und die Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 244/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 03.06.2021 · idF BGBl. II Nr. 244/2021 § 1↗RIS↗

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der Abfrageberechtigung der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren sowie der Leiterin bzw. des Leiters des Instituts des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) im Wege des Datenfernverkehrs auf die in der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler verarbeiteten Daten zum Zweck der Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben (hinsichtlich der Bildungsdirektorinnen und -direktoren die Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, hinsichtlich der Leitung des IQS die Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des IQS-Gesetzes – IQS-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,), die statistische Auswertungen aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler erfordern.