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BGBl. II Nr. 244/2021

kundgemacht 02.06.2021 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler sowie Änderung der Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler erlassen wird und die Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 244/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 03.06.2021 · idF BGBl. II Nr. 244/2021 § 11↗RIS↗

Entzug der Abfrageberechtigung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Abfrageberechtigte Personen sind von der bzw. dem Abfrageberechtigten von der Ausübung ihrer Abfrage jedenfalls dann auszuschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen, unter denen die individuelle Abfrageberechtigung erfolgt ist, nicht mehr vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      die individuelle Abfrageberechtigung zur weiteren Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder
    3. Ziffer 3
      Daten aus der Gesamtevidenz nicht entsprechend dem Abfragezweck verwendet wurden.
  2. Absatz 2,Unter den in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Voraussetzungen kann auch die bzw. der Verantwortliche der Gesamtevidenz die individuelle Abfrageberechtigung entziehen.
  3. Absatz 3,Abfrageberechtigten ist die Abfrageberechtigung nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 6, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 zu entziehen.