Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Personen gemäß Paragraph 7, (einschließlich des Ausschlusses von der Ausübung der Abfrageberechtigung gemäß Paragraph 11, Absatz eins,),
BGBl. II Nr. 244/2021
Änderung der Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler sowie Änderung der Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler erlassen wird und die Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Mitteilungen an die Verantwortliche bzw. den Verantwortlichen der Gesamtevidenz
Paragraph 12,
Abfrageberechtigte haben der bzw. dem Verantwortlichen der Gesamtevidenz unverzüglich mitzuteilen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.