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BGBl. II Nr. 244/2021

kundgemacht 02.06.2021 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler sowie Änderung der Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler erlassen wird und die Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 244/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 03.06.2021 · idF BGBl. II Nr. 244/2021 § 12↗RIS↗

Mitteilungen an die Verantwortliche bzw. den Verantwortlichen der Gesamtevidenz

Paragraph 12,

Abfrageberechtigte haben der bzw. dem Verantwortlichen der Gesamtevidenz unverzüglich mitzuteilen:

  1. Ziffer eins
    Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Personen gemäß Paragraph 7, (einschließlich des Ausschlusses von der Ausübung der Abfrageberechtigung gemäß Paragraph 11, Absatz eins,),
  2. Ziffer 2
    das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.