Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
BGBl. II Nr. 244/2021
Änderung der Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler sowie Änderung der Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler erlassen wird und die Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Inkrafttreten, Anwendbarkeit anderer Bestimmungen
Paragraph 15,
- Absatz 2,Bis zu dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt gilt die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Berechtigung zur Abfrage aus der Gesamtevidenz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2007,, weiter.