BGBl. II Nr. 306/2021
69. Nachtrag zum Arzneibuch
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den 69. Nachtrag zum Arzneibuch
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Die deutschsprachige Fassung des ersten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.1, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.