Absatz eins,Schlachthöfe und Vermittler haben wöchentlich für Fleisch von Mastlämmern Menge in Stück und in Kilogramm (mit Durchschnittsgewicht) und Preis, getrennt nach Ursprungsland, zu melden.
BGBl. II Nr. 312/2021
Agrarmarkttransparenzverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über Meldepflichten für bestimmte Marktordnungswaren (Agrarmarkttransparenzverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Meldepflichten für Schaffleisch
Paragraph 16,
- Absatz 2,Als Preis ist der Einkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis) gemäß Artikel 14, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 bezogen auf ein Kilogramm festzustellen.