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BGBl. II Nr. 312/2021

kundgemacht 08.07.2021 RIS↗
Agrarmarkttransparenzverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über Meldepflichten für bestimmte Marktordnungswaren (Agrarmarkttransparenzverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 312/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Agrarmarkttransparenzverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft ab 09.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 312/2021 § 18↗RIS↗

Meldepflichten für Geflügelfleisch

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben wöchentlich für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien Menge in Kilogramm und Preis, getrennt nach Ursprungsland, zu melden:
    1. Ziffer eins
      ganze Hühner der Klasse A (Hühner 65 %), frisch, bratfertig und grillfertig, jeweils lose und auf Tasse,
    2. Ziffer 2
      Filet von Masthühnern, frisch,
    3. Ziffer 3
      Keulen von Masthühnern, frisch und
    4. Ziffer 4
      Brust von Truthühnern, frisch.
  2. Absatz 2,Menge und Preis sind im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, getrennt nach biologischer und konventioneller Produktion auszuweisen.
  3. Absatz 3,Als Preis ist im Fall des Absatz eins, der Verkaufspreis ab Schlachthof oder Zerlegebetrieb an den Handel (gewichteter Durchschnittspreis) bezogen auf ein Kilogramm festzustellen.
  4. Absatz 4,Der Lebensmitteleinzelhandel hat wöchentlich für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien den Einkaufspreis zu melden:
    1. Ziffer eins
      ganze Hühner der Klasse A (Hühner 65 %), frisch, grillfertig, lose und
    2. Ziffer 2
      Filet von Masthühnern, frisch.
  5. Absatz 5,Lebensmittelverarbeitungsbetriebe, die jährlich mehr als 1 000 Tonnen Geflügelfleisch verarbeiten, haben wöchentlich für das zur Verarbeitung bestimmte Fleisch folgender Kategorien den Einkaufspreis zu melden:
    1. Ziffer eins
      ganze Hühner der Klasse A (Hühner 65 %), frisch und
    2. Ziffer 2
      Filet von Masthühnern, frisch.