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BGBl. II Nr. 312/2021

kundgemacht 08.07.2021 RIS↗
Agrarmarkttransparenzverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über Meldepflichten für bestimmte Marktordnungswaren (Agrarmarkttransparenzverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 312/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Agrarmarkttransparenzverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft ab 09.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 312/2021 § 24↗RIS↗

5. Abschnitt
Meldepflichten im Sektor Zucker

Sektorspezifische Begriffsbestimmungen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Unter einem Zucker, Zuckersirupe, Rohzucker (im folgenden kurz „Zucker“) oder Isoglucose erzeugenden Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts ist ein Unternehmen und dessen Betriebsstätten zu verstehen, das zum Herstellen von Zucker oder Isoglucose bestimmt und eingerichtet ist. Es umfasst die Gesamtheit aller Einrichtungen, die zum Herstellen, Be- oder Verarbeiten, Verpacken und zur Lagerung des Zuckers oder der Isoglucose bestimmt sind.
  2. Absatz 2,Zuckerwirtschaftsjahr im Sinne dieses Abschnitts bedeutet der Zeitraum von 1. Oktober bis 30. September des darauf folgenden Jahres.