BGBl. II Nr. 312/2021
Agrarmarkttransparenzverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über Meldepflichten für bestimmte Marktordnungswaren (Agrarmarkttransparenzverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Meldung Zuckerrübenpreis
Paragraph 27,
Jedes Zucker erzeugende Unternehmen hat jährlich bis zum 31. Mai für das vorangegangene Wirtschaftsjahr den an die Zuckerrübenerzeuger gezahlten gewichteten Zuckerrübenpreis je Tonne für die Zuckerrüben der in Anhang römisch drei Pkt. B Z römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, geregelten Standardqualität sowie die entsprechende Gesamtmenge an Zuckerrüben zu melden.